Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
610.1 FHG CH-OW

Art. 81 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Finanzkompetenzen

Haushaltsprüfung und Kontrolle - Finanzkontrolle des Kantons - Stellung und Organisation der Finanzkontrolle
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (111 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 81 FHG · Finanzkompetenzen

1. Die Finanzkontrolle vollzieht das vom Kantonsrat genehmigte Budget in eigener Kompetenz unter sachgemässer Beachtung der allgemeinen Bestimmungen über den Finanzhaushalt.

← Art. 80 FHG Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Ziele und Zwecke Art. 82 FHG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →