610.1
FHG
CH-OW
Art. 80 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Zusammenarbeit mit Dritten
Haushaltsprüfung und Kontrolle - Finanzkontrolle des Kantons - Stellung und Organisation der Finanzkontrolle
Art. 80 FHG · Zusammenarbeit mit Dritten
1. Die Finanzkontrolle kann im Rahmen des Budgets Sachverständige beiziehen, sofern die Durchführung ihrer Aufgaben besondere Fachkenntnisse erfordert oder mit dem ordentlichen Personal nicht gewährleistet werden kann.
2. Die Finanzkontrolle kann zur gemeinsamen Lösung von Aufgaben mit privaten oder öffentlichen Institutionen zusammenarbeiten. Der Regierungsrat kann auf Antrag der Finanzkontrolle interkantonale Vereinbarungen in diesem Bereich abschliessen.