Art. 8 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Posten der Investitionsrechnung
Art. 8 FHG · Posten der Investitionsrechnung
1. Die Investitionsrechnung enthält Ausgaben und Einnahmen mit einer mehrjährigen Nutzungsdauer, die aktiviert werden sowie die damit zusammenhängenden Einnahmen und Erträge.
2. Die Investitionsrechnung umfasst
a. die Ausgaben für Sachanlagen;
b. die Investitionen auf Rechnung Dritter;
c. die immateriellen Anlagen;
d. die Darlehen des Verwaltungsvermögens;
e. die Beteiligungen und Grundkapitalien;
f. die eigenen Investitionsbeiträge;
g. die durchlaufenden Investitionsbeiträge;
h. die ausserordentlichen Investitionen;
i. Übertragung von Sachanlagen in das Finanzvermögen;
j. Rückerstattungen;
k. Abgang immaterieller Sachanlagen;
l. Investitionsbeiträge für eigene Rechnung;
m. Rückzahlungen von Darlehen des Verwaltungsvermögens;
n. Übertragungen von Beteiligungen;
o. Rückzahlungen eigener Investitionsbeiträge;
p. durchlaufende Investitionsbeiträge;
q. ausserordentliche Investitionseinnahmen.
3. Die Investitionsrechnung bildet die Basis für die Ermittlung des Geldflusses aus Investitionen und Desinvestitionen in der Geldflussrechnung.
4. ...