610.1
FHG
CH-OW
Art. 79 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Leitung
Haushaltsprüfung und Kontrolle - Finanzkontrolle des Kantons - Stellung und Organisation der Finanzkontrolle
Art. 79 FHG · Leitung
1. Die Finanzkontrolle wird von einer in Finanzaufsichtsfragen der öffentlichen Verwaltung ausgewiesenen Fachperson geleitet.
2. Der Regierungsrat stellt nach Rücksprache mit der Präsidentin bzw. dem Präsidenten der Geschäfts- und Rechnungsprüfungskommission die Leiterin oder den Leiter der Finanzkontrolle an.