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610.1 FHG CH-OW

Art. 79 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Leitung

Haushaltsprüfung und Kontrolle - Finanzkontrolle des Kantons - Stellung und Organisation der Finanzkontrolle
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Art. 79 FHG · Leitung

1. Die Finanzkontrolle wird von einer in Finanzaufsichtsfragen der öffentlichen Verwaltung ausgewiesenen Fachperson geleitet.

2. Der Regierungsrat stellt nach Rücksprache mit der Präsidentin bzw. dem Präsidenten der Geschäfts- und Rechnungsprüfungskommission die Leiterin oder den Leiter der Finanzkontrolle an.

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