Art. 78 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Aufsichtsbereich
Art. 78 FHG · Aufsichtsbereich
1. Der Finanzaufsicht durch die Finanzkontrolle unterliegen vorbehältlich abweichender Regelung in Spezialgesetzen die Behörden, Amtsstellen und Dritte, namentlich
a. die kantonale Verwaltung;
b. die Gerichtsverwaltung;
c. die unselbstständigen kantonalen Anstalten ohne eigene Revisionsstelle;
d. die Organisationen sowie natürliche und juristische Personen ausserhalb der kantonalen Verwaltung, die im Auftrag des Kantons öffentliche Aufgaben erfüllen.
2. Der Regierungsrat kann weitere Organisationen und Personen, denen der Kanton Finanzhilfe (Beiträge, Darlehen, Vorschüsse, Zinsübernahmen usw.) gewährt, an denen er sich finanziell beteiligt oder über welche er Aufsichtsfunktionen wahrzunehmen hat, unter die Finanzaufsicht der Finanzkontrolle stellen.
3. Bei Aufträgen des Bundes übt die Finanzkontrolle die Aufsicht gemäss den jeweils geltenden Bestimmungen des Bundes aus.
4. Die Prüfungstätigkeit bei Organisationen und Personen, die Finanzhilfen erhalten oder an denen sich der Kanton finanziell beteiligt, erfolgt zusätzlich zu den ordentlichen Revisionsstellen in Koordination mit dem für die Aufsicht zuständigen Departement.
5. Die Finanzkontrolle kann in die Berichte der Revisionsstellen der unselbstständigen kantonalen Anstalten Einblick nehmen.