610.1
FHG
CH-OW
Art. 77 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Stellung
Haushaltsprüfung und Kontrolle - Finanzkontrolle des Kantons - Stellung und Organisation der Finanzkontrolle
Art. 77 FHG · Stellung
1. Die Finanzkontrolle ist das oberste Fachorgan der Finanzaufsicht des Kantons. Sie unterstützt
a. den Kantonsrat bei der Ausübung der Oberaufsicht über die Staatsverwaltung und Rechtspflege;
b. den Regierungsrat, die Departemente und die Gerichtsverwaltung bei der Ausübung der Dienstaufsicht.
2. Die Finanzkontrolle ist fachlich unabhängig und selbstständig. Sie ist in ihrer Prüfungstätigkeit nur der Verfassung und dem Gesetz verpflichtet. Sie legt jährlich ein Prüfprogramm fest und bringt dieses der Geschäfts- und Rechnungsprüfungskommission, dem Regierungsrat und auszugsweise dem Obergerichtspräsidium zur Kenntnis.
3. Die Finanzkontrolle ist administrativ der Staatskanzlei angegliedert.