Art. 76 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Gerichtsbehörden
Art. 76 FHG · Gerichtsbehörden
1. Das Obergericht hat im Rahmen der Gerichtsverwaltung die gleichen Befugnisse wie der Regierungsrat für die Staatsverwaltung. Es ist insbesondere zuständig für
a. den Entwurf des Finanzplans, des Budgets und der Kreditanträge sowie der Rechnungsablage zuhanden des Kantonsrats;
b. die einzugehenden Verpflichtungen für die im Budget vorgesehenen Ausgaben, soweit dazu nicht die Gerichtspräsidien ermächtigt sind;
c. die Bewilligung von Kreditüberschreitungen nach Art. 48 dieses Gesetzes mit den gleichen Finanzbefugnissen wie der Regierungsrat.
2. Die geschäftsführenden Gerichtspräsidien haben die gleichen Verantwortungen und Ausgabenbefugnisse wie die Departementsvorsteher oder -vorsteherinnen nach Art. 74 dieses Gesetzes.
3. Für Finanzvorfälle zu Lasten der Investitionsrechnung bestimmt der Kantonsrat im Rahmen der Bewilligung der Verpflichtungskredite die zuständige Vollzugsbehörde.