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610.1 FHG CH-OW

Art. 75 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Amtsleitungen

Organisation des Finanzwesens
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Art. 75 FHG · Amtsleitungen

1. Die Amtsleitungen sind verantwortlich für die sorgfältige, wirtschaftliche und sparsame Verwendung der ihnen anvertrauten Kredite und Vermögenswerte sowie für die Geltendmachung finanzieller Ansprüche gegenüber Dritten.

2. Sie dürfen nur im Rahmen bewilligter Budget- und Nachtragskredite Verpflichtungen und Zusicherungen eingehen und Zahlungen leisten, für die sie nach einer besonderen Bestimmung der Gesetzgebung, eines Kreditbeschlusses oder nach einem Delegationsbeschluss des Departements unmittelbar ermächtigt sind. In der Regel sind dies

a. Verpflichtungen, Zusicherungen und Ausgaben;

b. frei bestimmbare Ausgaben bis Fr. 10 000.- im Einzelfall.

3. Amtsleitungen sind verantwortlich für die vorschriftsgemässe Führung der Verpflichtungs- und Budget-Kreditkontrolle sowie der sonstigen Bücher und Inventare.

4. Vorbehalten sind abweichende Vorschriften und Bestimmungen im Rahmen der Gemeindeordnung.

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