Art. 74 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Departemente und Staatskanzlei
Art. 74 FHG · Departemente und Staatskanzlei
1. Die Departemente und die Staatskanzlei sind verantwortlich für
a. die Überwachung der sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung ihrer Kredite und der ihnen anvertrauten Vermögenswerte;
b. * die Antragstellung für den rollenden Aufgaben- und Finanzplan, das Budget und die Rechnung;
c. die Antragstellung für den Leistungsauftrag und den Globalkredit.
2. Im Rahmen der bewilligten Budget- und Nachtragskredite können die zuständigen Departemente und die Staatskanzlei entscheiden über
a. * Verpflichtungen, Zusicherungen und frei bestimmbare und gebundene Ausgaben, für die sie nach einer besonderen Bestimmung der Gesetzgebung, eines Kreditbeschlusses oder nach einem Delegationsbeschluss des Regierungsrats bzw. des Gemeinderats ermächtigt sind;
b. * sowie in allen übrigen Fällen über frei bestimmbare Ausgaben im Einzelfall bis Fr. 100 000.- bei Bauwerken und Fr. 50 000.- bei Lieferungen und Dienstleistungen.
3. Vorbehalten sind abweichende Vorschriften und Bestimmungen im Rahmen der Gemeindeordnung.
4. Alle Erlasse und Verfügungen mit finanziellen Auswirkungen sind der Finanzverwaltung zuzustellen.