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610.1 FHG CH-OW

Art. 74 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Departemente und Staatskanzlei

Organisation des Finanzwesens
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Art. 74 FHG · Departemente und Staatskanzlei

1. Die Departemente und die Staatskanzlei sind verantwortlich für

a. die Überwachung der sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung ihrer Kredite und der ihnen anvertrauten Vermögenswerte;

b. * die Antragstellung für den rollenden Aufgaben- und Finanzplan, das Budget und die Rechnung;

c. die Antragstellung für den Leistungsauftrag und den Globalkredit.

2. Im Rahmen der bewilligten Budget- und Nachtragskredite können die zuständigen Departemente und die Staatskanzlei entscheiden über

a. * Verpflichtungen, Zusicherungen und frei bestimmbare und gebundene Ausgaben, für die sie nach einer besonderen Bestimmung der Gesetzgebung, eines Kreditbeschlusses oder nach einem Delegationsbeschluss des Regierungsrats bzw. des Gemeinderats ermächtigt sind;

b. * sowie in allen übrigen Fällen über frei bestimmbare Ausgaben im Einzelfall bis Fr. 100 000.- bei Bauwerken und Fr. 50 000.- bei Lieferungen und Dienstleistungen.

3. Vorbehalten sind abweichende Vorschriften und Bestimmungen im Rahmen der Gemeindeordnung.

4. Alle Erlasse und Verfügungen mit finanziellen Auswirkungen sind der Finanzverwaltung zuzustellen.

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