Art. 73 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Finanzverwaltung
Art. 73 FHG · Finanzverwaltung
1. Die Finanzverwaltung ist im Rahmen des Finanzhaushalts Vollzugsorgan des Finanzdepartements insbesondere für
a. * die Vorbereitung des rollenden Aufgaben- und Finanzplans, des Budgets, der Nachtragskredite und der Rechnung;
b. die Führung der Buchhaltung, der Kasse und des Zahlungsverkehrs;
c. die kurz- und mittelfristige Mittelbeschaffung;
d. * die Verwaltung des Finanzvermögens nach den Vorgaben des Finanzdepartements und der Spezialfinanzierungen;
e. die Taggeld-, Spesen- und Gehaltsauszahlung;
f. die Finanzstatistik;
g. den Abschluss von Versicherungen, sofern durch den Regierungsrat bzw. durch den Gemeinderat kein anderes Departement damit beauftragt ist;
h. weitere ihr vom Regierungsrat bzw. vom Gemeinderat oder vom Finanzdepartement übertragene Aufgaben.
2. ...
3. Die kantonale Finanzverwaltung erbringt die in Absatz 1 genannten Leistungen auch für die Gerichtsverwaltung.