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610.1 FHG CH-OW

Art. 73 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Finanzverwaltung

Organisation des Finanzwesens
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Art. 73 FHG · Finanzverwaltung

1. Die Finanzverwaltung ist im Rahmen des Finanzhaushalts Vollzugsorgan des Finanzdepartements insbesondere für

a. * die Vorbereitung des rollenden Aufgaben- und Finanzplans, des Budgets, der Nachtragskredite und der Rechnung;

b. die Führung der Buchhaltung, der Kasse und des Zahlungsverkehrs;

c. die kurz- und mittelfristige Mittelbeschaffung;

d. * die Verwaltung des Finanzvermögens nach den Vorgaben des Finanzdepartements und der Spezialfinanzierungen;

e. die Taggeld-, Spesen- und Gehaltsauszahlung;

f. die Finanzstatistik;

g. den Abschluss von Versicherungen, sofern durch den Regierungsrat bzw. durch den Gemeinderat kein anderes Departement damit beauftragt ist;

h. weitere ihr vom Regierungsrat bzw. vom Gemeinderat oder vom Finanzdepartement übertragene Aufgaben.

2. ...

3. Die kantonale Finanzverwaltung erbringt die in Absatz 1 genannten Leistungen auch für die Gerichtsverwaltung.

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