Art. 72 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Finanzdepartement
Art. 72 FHG · Finanzdepartement
1. Das Finanzdepartement ist insbesondere zuständig für
a. die Organisation des Rechnungswesens;
b. den Erlass von Weisungen zum Finanzwesen, soweit dies nicht dem Regierungsrat bzw. dem Gemeinderat zusteht;
c. die Beschaffung der Mittel;
d. die Anlage sowie die Verwaltung des Finanzvermögens nach den grundsätzlichen Vorgaben des Regierungsrats bzw. des Gemeinderats;
e. * ...
f. die Beratung der andern Departemente in Finanzfragen;
g. * die Antragstellung an den Regierungsrat bzw. an den Gemeinderat für den rollenden Aufgaben- und Finanzplan, das Budget, die Nachtragskredite und die Rechnung;
h. die Stellungnahme zu den Vorlagen und Geschäften mit bedeutenden finanziellen Auswirkungen;
i. die Führung von Prozessen über finanzielle Ansprüche, soweit nicht andere Organe dafür zuständig sind;
j. die Bewilligung separater Buchführungen für bedeutende Verwaltungsabteilungen;
k. den Entscheid über Zahlungsaufschübe und Forderungserlasse soweit nicht das Obergericht zuständig ist.