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610.1 FHG CH-OW

Art. 72 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Finanzdepartement

Organisation des Finanzwesens
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Art. 72 FHG · Finanzdepartement

1. Das Finanzdepartement ist insbesondere zuständig für

a. die Organisation des Rechnungswesens;

b. den Erlass von Weisungen zum Finanzwesen, soweit dies nicht dem Regierungsrat bzw. dem Gemeinderat zusteht;

c. die Beschaffung der Mittel;

d. die Anlage sowie die Verwaltung des Finanzvermögens nach den grundsätzlichen Vorgaben des Regierungsrats bzw. des Gemeinderats;

e. * ...

f. die Beratung der andern Departemente in Finanzfragen;

g. * die Antragstellung an den Regierungsrat bzw. an den Gemeinderat für den rollenden Aufgaben- und Finanzplan, das Budget, die Nachtragskredite und die Rechnung;

h. die Stellungnahme zu den Vorlagen und Geschäften mit bedeutenden finanziellen Auswirkungen;

i. die Führung von Prozessen über finanzielle Ansprüche, soweit nicht andere Organe dafür zuständig sind;

j. die Bewilligung separater Buchführungen für bedeutende Verwaltungsabteilungen;

k. den Entscheid über Zahlungsaufschübe und Forderungserlasse soweit nicht das Obergericht zuständig ist.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

OGVE.2014.15.Anhang.1.htm · ow (Art. 72 Abs. 1 Bst. d FHG)
Cantonal Financial Budget Law Evolution and Fiscal Control Principles
This provision states that the finance department is responsible for the investment and management of financial assets.