Art. 71 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Regierungsrat bzw. Gemeinderat
Art. 71 FHG · Regierungsrat bzw. Gemeinderat
1. Der Regierungsrat bzw. der Gemeinderat ist insbesondere zuständig für
a. die grundsätzlichen Vorgaben über die Anlage des Finanzvermögens; vorbehalten bleiben abweichende verfassungsmässige oder gesetzliche Bestimmungen;
b. die Zweckänderung von Verwaltungsvermögen, sofern diese keine Ausgabe zur Folge hat;
c. die Umwandlung von nicht mehr benötigtem Verwaltungsvermögen in Finanzvermögen; vorbehalten bleibt die Entwidmung durch Aufhebung eines Erlasses im Kompetenzbereich des Kantonsrats bzw. der Gemeindeversammlung;
d. den Entwurf des Budgets, der Verpflichtungskredite, der Nachtrags- und Zusatzkredite sowie der Jahresrechnung zuhanden des Kantonsrats bzw. der Gemeindeversammlung;
e. * den Entwurf der rollenden Aufgaben- und Finanzplanung;
f. die Bewilligung von Kreditüberschreitungen;
g. * die Auflösung bzw. Zusammensetzung von Spezialfinanzierungen;
h. die Veräusserung von Grundstücken des Finanzvermögens;
i. * ...
j. die Aufhebung nicht beanspruchter Verpflichtungskredite;
k. die Regelung der Anweisungsberechtigung im Einzelnen;
l. die Übertragung nicht beanspruchter Globalkredite sowie den Vortrag von Gewinnen und Verlusten;
m. die Bildung bzw. Auflösung von Vorfinanzierungen.
2. Der Regierungsrat kann die ihm durch Verfassung oder Gesetz übertragenen Ausgabenbefugnisse an die Departemente und die Staatskanzlei sowie andere Amtsstellen delegieren.
3. Der Regierungsrat bzw. der Gemeinderat regelt die Einzelheiten zur Haushaltsführung in Ausführungsbestimmungen bzw. in einem Reglement.