Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
610.1 FHG CH-OW

Art. 7 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Aufwände und Erträge der Erfolgsrechnung

Allgemeine Bestimmungen - Begriffe
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (111 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 7 FHG · Aufwände und Erträge der Erfolgsrechnung

1. Die Erfolgsrechnung weist für die Rechnungsperiode die Vermehrungen (Erträge) und Verminderungen (Aufwände) des staatlichen Vermögens aus.

2. Die Erfolgsrechnung umfasst

a. den Personalaufwand;

b. den Sach- und übrigen Betriebsaufwand;

c. die Abschreibungen des Verwaltungsvermögens;

d. den Finanzaufwand;

e. * die Einlagen in Spezialfinanzierungen;

f. den Transferaufwand;

g. die durchlaufenden Beiträge;

h. den ausserordentlichen Aufwand;

i. die Aufwände aufgrund der internen Verrechnungen;

j. den Fiskalertrag;

k. die Erträge aus Regalien und Konzessionen;

l. die Entgelte;

m. die verschiedenen Erträge;

n. den Finanzertrag;

o. * die Entnahmen aus Spezialfinanzierungen;

p. den Transferertrag;

q. die durchlaufenden Beiträge;

r. die ausserordentlichen Erträge;

s. die Erträge aufgrund der internen Verrechnungen.

3. Der Saldo der Erfolgsrechnung verändert den Bilanzüberschuss beziehungsweise den Bilanzfehlbetrag.

4. ...

← Art. 6 FHG Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Ziele und Zwecke Art. 8 FHG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →