Art. 7 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Aufwände und Erträge der Erfolgsrechnung
Art. 7 FHG · Aufwände und Erträge der Erfolgsrechnung
1. Die Erfolgsrechnung weist für die Rechnungsperiode die Vermehrungen (Erträge) und Verminderungen (Aufwände) des staatlichen Vermögens aus.
2. Die Erfolgsrechnung umfasst
a. den Personalaufwand;
b. den Sach- und übrigen Betriebsaufwand;
c. die Abschreibungen des Verwaltungsvermögens;
d. den Finanzaufwand;
e. * die Einlagen in Spezialfinanzierungen;
f. den Transferaufwand;
g. die durchlaufenden Beiträge;
h. den ausserordentlichen Aufwand;
i. die Aufwände aufgrund der internen Verrechnungen;
j. den Fiskalertrag;
k. die Erträge aus Regalien und Konzessionen;
l. die Entgelte;
m. die verschiedenen Erträge;
n. den Finanzertrag;
o. * die Entnahmen aus Spezialfinanzierungen;
p. den Transferertrag;
q. die durchlaufenden Beiträge;
r. die ausserordentlichen Erträge;
s. die Erträge aufgrund der internen Verrechnungen.
3. Der Saldo der Erfolgsrechnung verändert den Bilanzüberschuss beziehungsweise den Bilanzfehlbetrag.
4. ...