610.1
FHG
CH-OW
Art. 68 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Risiko-Minimierung
Finanzielle Führung auf Verwaltungsebene - Internes Kontrollsystem
Art. 68 FHG · Risiko-Minimierung
1. Der Regierungsrat bzw. der Gemeinderat trifft die notwendigen Massnahmen, um das Vermögen zu schützen, die zweckmässige Verwendung der Mittel sicherzustellen, Fehler und Unregelmässigkeiten bei der Buchführung zu verhindern oder aufzudecken sowie die Ordnungsmässigkeit der Rechnungslegung und die verlässliche Berichterstattung zu gewährleisten.
2. Er berücksichtigt dabei die Risikolage und das Kosten-Nutzen-Verhältnis.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
OGVE.2014.15.Anhang.1.htm · ow (Art. 68 FHG)
Cantonal Financial Budget Law Evolution and Fiscal Control Principles
This provision contains general regulations on risk management.