610.1
FHG
CH-OW
Art. 67 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Interne Verrechnungen
Finanzielle Führung auf Verwaltungsebene - Kostentransparenz
Art. 67 FHG · Interne Verrechnungen
1. Interne Verrechnungen sind Gutschriften und Belastungen zwischen Verwaltungseinheiten. Sie sind vorzunehmen, soweit sie für die Aufwand- und Ertragsermittlung oder für die wirtschaftliche Leistungserfüllung wesentlich sind.