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610.1 FHG CH-OW

Art. 67 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Interne Verrechnungen

Finanzielle Führung auf Verwaltungsebene - Kostentransparenz
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Art. 67 FHG · Interne Verrechnungen

1. Interne Verrechnungen sind Gutschriften und Belastungen zwischen Verwaltungseinheiten. Sie sind vorzunehmen, soweit sie für die Aufwand- und Ertragsermittlung oder für die wirtschaftliche Leistungserfüllung wesentlich sind.

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