Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
610.1 FHG CH-OW

Art. 65 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Buchführung

Finanzielle Führung auf Verwaltungsebene - Buchführung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (111 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 65 FHG · Buchführung

1. Die Finanzverwaltung ist für die Ordnungsmässigkeit der Buchführung verantwortlich.

← Art. 64 FHG Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Ziele und Zwecke Art. 66 FHG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →