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610.1 FHG CH-OW

Art. 64 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Inventar

Finanzielle Führung auf Verwaltungsebene - Buchführung
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Art. 64 FHG · Inventar

1. Die Verwaltungseinheiten führen für massgebliche Werte und Sachen Inventare und aktualisieren diese laufend. Sie erstellen in der Regel per Bilanzstichtag eine physische Aufnahme zur Kontrolle des Inventars.

2. Wertinventare enthalten die aktivierten, Sachinventare die nicht aktivierten Anlagen, Vorräte und Lagerbestände.

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