610.1
FHG
CH-OW
Art. 64 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Inventar
Finanzielle Führung auf Verwaltungsebene - Buchführung
Art. 64 FHG · Inventar
1. Die Verwaltungseinheiten führen für massgebliche Werte und Sachen Inventare und aktualisieren diese laufend. Sie erstellen in der Regel per Bilanzstichtag eine physische Aufnahme zur Kontrolle des Inventars.
2. Wertinventare enthalten die aktivierten, Sachinventare die nicht aktivierten Anlagen, Vorräte und Lagerbestände.