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610.1 FHG CH-OW

Art. 63 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Anlagenbuchhaltung

Finanzielle Führung auf Verwaltungsebene - Buchführung
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Art. 63 FHG · Anlagenbuchhaltung

1. In der Anlagenbuchhaltung werden die Vermögenswerte (Anlagegüter) erfasst, die über mehrere Jahre genutzt werden.

2. Ausgehend von den Werten der Anlagegüter werden die Abschreibungen berechnet, welche als Aufwand in die Finanzbuchhaltung und kalkulatorisch als Kosten in die Kosten- und Leistungsrechnung einfliessen.

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