610.1
FHG
CH-OW
Art. 63 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Anlagenbuchhaltung
Finanzielle Führung auf Verwaltungsebene - Buchführung
Art. 63 FHG · Anlagenbuchhaltung
1. In der Anlagenbuchhaltung werden die Vermögenswerte (Anlagegüter) erfasst, die über mehrere Jahre genutzt werden.
2. Ausgehend von den Werten der Anlagegüter werden die Abschreibungen berechnet, welche als Aufwand in die Finanzbuchhaltung und kalkulatorisch als Kosten in die Kosten- und Leistungsrechnung einfliessen.