610.1
FHG
CH-OW
Art. 62 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Aufbewahrung der Belege
Finanzielle Führung auf Verwaltungsebene - Buchführung
Art. 62 FHG · Aufbewahrung der Belege
1. Die Verwaltungseinheiten bewahren die Belege zusammen mit der Buchhaltung während mindestens zehn Jahren auf. Vorbehalten bleiben weitergehende Vorschriften in der Spezialgesetzgebung.