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610.1 FHG CH-OW

Art. 62 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Aufbewahrung der Belege

Finanzielle Führung auf Verwaltungsebene - Buchführung
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Art. 62 FHG · Aufbewahrung der Belege

1. Die Verwaltungseinheiten bewahren die Belege zusammen mit der Buchhaltung während mindestens zehn Jahren auf. Vorbehalten bleiben weitergehende Vorschriften in der Spezialgesetzgebung.

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