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610.1 FHG CH-OW

Art. 60 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Begriff

Finanzielle Führung auf Verwaltungsebene - Buchführung
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Art. 60 FHG · Begriff

1. Die Buchhaltung erfasst chronologisch und systematisch die Geschäftsvorfälle gegen aussen sowie die internen Verrechnungen.

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