610.1
FHG
CH-OW
Art. 60 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Begriff
Finanzielle Führung auf Verwaltungsebene - Buchführung
Art. 60 FHG · Begriff
1. Die Buchhaltung erfasst chronologisch und systematisch die Geschäftsvorfälle gegen aussen sowie die internen Verrechnungen.