610.1
FHG
CH-OW
Art. 6 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Aufwand und Ertrag
Allgemeine Bestimmungen - Begriffe
Art. 6 FHG · Aufwand und Ertrag
1. Als Aufwand gilt der gesamte Wertverzehr innerhalb einer bestimmten Periode.
2. Als Ertrag gilt der gesamte Wertzuwachs innerhalb einer bestimmten Periode.