Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
610.1 FHG CH-OW

Art. 6 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Aufwand und Ertrag

Allgemeine Bestimmungen - Begriffe
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (111 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 6 FHG · Aufwand und Ertrag

1. Als Aufwand gilt der gesamte Wertverzehr innerhalb einer bestimmten Periode.

2. Als Ertrag gilt der gesamte Wertzuwachs innerhalb einer bestimmten Periode.

← Art. 5 FHG Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Ziele und Zwecke Art. 7 FHG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →