610.1
FHG
CH-OW
Art. 58 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Begriff
Finanzielle Führung auf Verwaltungsebene - Controlling
Art. 58 FHG · Begriff
1. Für die Verwaltungseinheiten sowie für übergreifende Projekte wird ein angemessenes Controlling eingesetzt.
2. Das Controlling umfasst in der Regel eine Zielfestlegung, die Planung der Massnahmen, die Steuerung und die Überprüfung des staatlichen Handelns.