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610.1 FHG CH-OW

Art. 58 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Begriff

Finanzielle Führung auf Verwaltungsebene - Controlling
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Art. 58 FHG · Begriff

1. Für die Verwaltungseinheiten sowie für übergreifende Projekte wird ein angemessenes Controlling eingesetzt.

2. Das Controlling umfasst in der Regel eine Zielfestlegung, die Planung der Massnahmen, die Steuerung und die Überprüfung des staatlichen Handelns.

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