610.1
FHG
CH-OW
Art. 57 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Konsolidierungsmethode
Rechnungslegung - Konsolidierung
Art. 57 FHG · Konsolidierungsmethode
1. Die in Art. 2 Abs. 1 Bst. a bis c dieses Gesetzes genannten Institutionen werden nach der Methode der Vollkonsolidierung in die Jahresrechnung integriert.
2. Die unter Art. 56 Abs. 2 dieses Gesetzes fallenden Institutionen werden entweder nach der Methode der Vollkonsolidierung oder nach dem anteiligen Eigenkapitalwert bzw. mit dem anteiligen Periodenerfolg (Equity-Methode) in die Jahresrechnung integriert, falls eine Konsolidierung vorgenommen wird.