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610.1 FHG CH-OW

Art. 57 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Konsolidierungsmethode

Rechnungslegung - Konsolidierung
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Art. 57 FHG · Konsolidierungsmethode

1. Die in Art. 2 Abs. 1 Bst. a bis c dieses Gesetzes genannten Institutionen werden nach der Methode der Vollkonsolidierung in die Jahresrechnung integriert.

2. Die unter Art. 56 Abs. 2 dieses Gesetzes fallenden Institutionen werden entweder nach der Methode der Vollkonsolidierung oder nach dem anteiligen Eigenkapitalwert bzw. mit dem anteiligen Periodenerfolg (Equity-Methode) in die Jahresrechnung integriert, falls eine Konsolidierung vorgenommen wird.

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