Art. 56 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Konsolidierungskreis
Art. 56 FHG · Konsolidierungskreis
1. Der Konsolidierungskreis richtet sich nach den Richtlinien des Harmonisierten Rechnungsmodells 2.
2. Selbstständige und unselbstständige Anstalten sowie weitere Behörden und Organisationen, die mindestens eines der folgenden Merkmale aufweisen, werden im entsprechenden Konsolidierungskreis entweder konsolidiert oder im Beteiligungs- und Gewährleistungsspiegel im Anhang der Jahresrechnung aufgeführt
a. das öffentliche Gemeinwesen ist Träger dieser Organisationen;
b. das öffentliche Gemeinwesen ist in massgeblicher Weise an diesen Organisationen beteiligt;
c. das öffentliche Gemeinwesen leistet in massgeblicher Weise Betriebsbeiträge an diese Organisationen;
d. das öffentliche Gemeinwesen kann diese Organisationen in massgeblicher Weise beeinflussen;
e. das öffentliche Gemeinwesen weist Verpflichtungen gegenüber diesen Organisationen auf.
3. Der Regierungsrat bzw. der Gemeinderat regelt die Einzelheiten in Ausführungsbestimmungen bzw. in einem Reglement.