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610.1 FHG CH-OW

Art. 54 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Bewertung des Fremdkapitals und des Finanzvermögens

Rechnungslegung - Bilanzierung, Bewertung und Abschreibungen
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Art. 54 FHG · Bewertung des Fremdkapitals und des Finanzvermögens

1. Das Fremdkapital und das Finanzvermögen werden zum Nominalwert bewertet.

2. Anlagen im Finanzvermögen werden bei erstmaliger Bilanzierung zu Anschaffungskosten bilanziert. Entsteht kein Aufwand, wird zu Verkehrswerten zum Zeitpunkt des Zugangs bilanziert. Folgebewertungen erfolgen zum Verkehrswert am Bilanzierungsstichtag, wobei eine systematische Neubewertung der Finanzanlagen jährlich, der übrigen Anlagen periodisch, d.h. alle drei bis fünf Jahre stattfindet.

3. Finanzanlagen in Obligationen, Darlehen und ähnlichen Anlagen, die bis zur Endfälligkeit gehalten werden, sind zum Nominalwert zu bewerten. Ausgenommen bleiben Wertberichtigungen aufgrund einer dauerhaften Wertminderung.

4. Ist bei einer Position des Finanzvermögens eine dauerhafte Wertminderung absehbar, so wird deren bilanzierter Wert berichtigt.

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