Art. 53 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Bilanzierung
Art. 53 FHG · Bilanzierung
1. Vermögenswerte im Finanzvermögen werden bilanziert, wenn sie einen künftigen wirtschaftlichen Nutzen erbringen und ihr Wert verlässlich ermittelt werden kann.
2. Vermögenswerte im Verwaltungsvermögen werden bilanziert, wenn sie zukünftige Vermögenszuflüsse bewirken oder einen mehrjährigen öffentlichen Nutzen aufweisen und ihr Wert verlässlich ermittelt werden kann sowie in der Regel über Fr. 100 000.- liegt.
3. Verpflichtungen werden bilanziert, wenn ihre Erfüllung voraussichtlich zu einem Mittelabfluss führen wird und ihr Wert verlässlich ermittelt werden kann.
4. Rückstellungen werden gebildet für bestehende Verpflichtungen, bei denen der Zeitpunkt der Erfüllung oder die Höhe des künftigen Mittelabflusses mit Unsicherheiten behaftet sind.
5. Rücklagen können durch den Kantonsrat bzw. die Gemeindeversammlung im Sinne einer finanzpolitischen Steuerung gebildet bzw. aufgelöst werden. Diese werden als ausserordentlicher Aufwand bei der Bildung bzw. als ausserordentlicher Ertrag bei der Auflösung in der dritten Stufe der Erfolgsrechnung gebucht. Die Bilanzierung erfolgt gesondert im Eigenkapital.