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610.1 FHG CH-OW

Art. 52 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Grundsätze

Rechnungslegung - Allgemeines
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Art. 52 FHG · Grundsätze

1. Die Rechnungslegung richtet sich nach den Grundsätzen der Bruttodarstellung, der Periodenabgrenzung, der Fortführung, der Wesentlichkeit, der Verständlichkeit, der Zuverlässigkeit, der Vergleichbarkeit und der Stetigkeit. Es bedeuten

a. Bruttodarstellung: Aufwände und Erträge, Aktiven und Passiven sowie Investitionsausgaben und Investitionseinnahmen sind getrennt voneinander, ohne gegenseitige Verrechnung, in voller Höhe auszuweisen.

b. Periodenabgrenzung: Alle Aufwände und Erträge sind in derjenigen Periode zu erfassen, in der sie verursacht werden. Die Bilanz ist als Stichtagsrechnung zu führen.

c. Fortführung: Bei der Rechnungslegung ist von einer Fortführung der Staatstätigkeit auszugehen.

d. Wesentlichkeit: Sämtliche Informationen, die für eine rasche und umfassende Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage notwendig sind, werden offen gelegt.

e. Verständlichkeit: Die Informationen müssen klar und verständlich sein.

f. Zuverlässigkeit: Die Informationen sind sachlich richtig und glaubwürdig darzustellen (Richtigkeit). Der wirtschaftliche Gehalt hat die Abbildung der Rechnungslegung zu bestimmen (wirtschaftliche Betrachtungsweise). Die Informationen sind willkürfrei und wertfrei darzustellen (Neutralität). Die Darstellung hat nach dem Vorsichtsprinzip zu erfolgen (Vorsicht). Es sind keine wichtigen Informationen ausser Acht zu lassen (Vollständigkeit).

g. Vergleichbarkeit: Die Rechnungen des Gesamtkantons und der Verwaltungseinheiten haben sowohl untereinander als auch über die Zeit hinweg vergleichbar zu sein.

h. Stetigkeit: Die Grundsätze der Rechnungslegung haben soweit als möglich über einen längeren Zeitraum unverändert zu bleiben.

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