Art. 5 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Gebundene und frei bestimmbare Ausgaben
Art. 5 FHG · Gebundene und frei bestimmbare Ausgaben
1. Eine Ausgabe gilt als gebunden, wenn sie
a. durch einen Rechtssatz oder ein Gerichtsurteil grundsätzlich und dem Umfang nach vorgeschrieben wird;
b. zur Erfüllung einer gesetzlich geordneten Verwaltungsaufgabe erforderlich ist;
c. sich aus der Erfüllung eines von der zuständigen Behörde genehmigten Vertrags zwingend ergibt;
d. für die Werterhaltung und den zeitgemässen Unterhalt und Umbau bestehender Bausubstanz und deren Ausstattung erforderlich ist;
e. für Mietzinskosten für Räumlichkeiten, die der staatlichen Aufgabenerfüllung dienen, erforderlich ist;
f. zum Ersatz bestehender, nicht mehr den Anforderungen genügender technischer Einrichtungen, Apparate und Anlagen erforderlich ist.
2. Eine Ausgabe gilt als frei bestimmbar, wenn
a. der zuständigen Behörde bezüglich der Höhe, dem Zeitpunkt ihrer Vornahme oder anderer wesentlicher Umstände eine verhältnismässig grosse Handlungsfreiheit zusteht;
b. ein Gesetz die Ausgabe als frei bestimmbar qualifiziert.
3. Über Ausgaben für Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen der Informatik kann der Kantonsrat abschliessend im Rahmen des Budgets beschliessen.