Art. 49 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Spezialfinanzierungen
Art. 49 FHG · Spezialfinanzierungen
1. Spezialfinanzierungen liegen vor, wenn die Mittel zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben zweckgebunden sind. Die Errichtung einer Spezialfinanzierung bedarf einer gesetzlichen Grundlage. Hauptsteuern dürfen nicht zweckgebunden werden.
2. Aufwand und Ertrag der Spezialfinanzierungen werden in der Erfolgsrechnung verbucht, die Investitionsausgaben und -einnahmen in der Investitionsrechnung. Die Saldi von Spezialfinanzierungen werden bilanziert.
3. Der Spezialfinanzierung sind in der Regel im Sinne einer Vollkostenrechnung alle direkten und kalkulatorischen Aufwände und Ausgaben bzw. Erträge und Einnahmen zu belasten bzw. gutzuschreiben.
4. Der Regierungsrat löst kantonale bzw. der Gemeinderat kommunale Spezialfinanzierungen auf, deren Verwendungszweck entfällt oder nicht mehr sachgemäss verfolgt werden kann.