Art. 48 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Kreditüberschreitung
Art. 48 FHG · Kreditüberschreitung
1. Erträgt die Vornahme eines Aufwands oder einer Ausgabe, für die kein oder kein ausreichender Verpflichtungs- oder Budgetkredit bewilligt ist, ohne nachteilige Folgen für den Kanton bzw. die Gemeinde keinen Aufschub oder handelt es sich um eine gebundene Ausgabe, so kann der Regierungsrat bzw. der Gemeinderat eine Kreditüberschreitung beschliessen.
2. Budgetkreditüberschreitungen sind ferner zulässig für vom Kantonsrat oder dem Volk bewilligte Verpflichtungskredite sowie für Aufwände und Ausgaben, denen im gleichen Rechnungsjahr entsprechende sachbezogene Erträge und Einnahmen gegenüberstehen, sowie bei Verwaltungseinheiten mit Leistungsauftrag und Globalbudget durch die Auflösung früher gebildeter Rücklagen.
3. Der Regierungsrat hat dem Kantonsrat bzw. der Gemeinderat der Gemeindeversammlung grössere Budget-Kreditüberschreitungen und Mindereinnahmen spätestens anlässlich der Genehmigung der Jahresrechnung zu begründen.
4. Bewilligt der Regierungsrat bzw. der Gemeinderat eine Überschreitung eines Verpflichtungskredits, die betragsmässig das fakultative Finanzreferendum gemäss Art. 59 Abs. 1 Bst. b KV übersteigt, so hat der Regierungsrat den Kantonsrat anlässlich der nächsten Sitzung bzw. der Gemeinderat die Stimmberechtigten an der nächsten Gemeindeversammlung über die zu erwartenden Mehrausgaben zu unterrichten.