Art. 46 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Nachtragskredit
Art. 46 FHG · Nachtragskredit
1. Der Nachtragskredit ist die Ergänzung eines nicht ausreichenden Budgetkredits.
2. Zeigt sich vor oder während der Beanspruchung des Budgetkredits, dass dieser nicht ausreicht, so muss der Regierungsrat bzw. der Gemeinderat vor dem Eingehen neuer Verpflichtungen ohne Verzug einen Nachtragskredit anfordern, falls die Ausgaben den ursprünglichen Budgetkredit in der Erfolgsrechnung um mehr als Fr. 50 000.- und in der Investitionsrechnung um mehr als Fr. 250 000.- überschreiten. Vorbehalten bleiben gebundene Ausgaben und die Kreditüberschreitung nach Art. 48 dieses Gesetzes.
3. Über den Nachtragskredit entscheidet der Kantonsrat bzw. die Gemeindeversammlung spätestens im Rahmen der Genehmigung der Jahresrechnung.
4. Über Budgetkreditüberschreitungen für gebundene Ausgaben und vom Volk oder dem Kantonsrat genehmigte Verpflichtungskredite sind in jedem Fall zu informieren
a. beim Kanton von mehr als Fr. 250 000.- der Kantonsrat,
b. bei den Gemeinden von mehr als Fr. 100 000.- die Gemeindeversammlung, sofern in der Gemeindeordnung nicht eine abweichende Limite vorgesehen ist.