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610.1 FHG CH-OW

Art. 45 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Kreditsperre

Kreditrecht - Budget- und Nachtragskredit
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Art. 45 FHG · Kreditsperre

1. Voraussehbare Aufwände bzw. Ausgaben aus Verpflichtungskrediten, für die bei der Beschlussfassung über das Budget die rechtsgültige Bewilligung des Kantonsrats oder des Volkes bzw. der Gemeindeversammlung noch aussteht, bleiben gesperrt, bis die Rechtsgrundlage in Kraft ist.

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