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610.1 FHG CH-OW

Art. 44 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Budgetkredit

Kreditrecht - Budget- und Nachtragskredit
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Art. 44 FHG · Budgetkredit

1. Mit dem Budgetkredit ermächtigt der Kantonsrat den Regierungsrat bzw. die Gemeindeversammlung den Gemeinderat, die Jahresrechnung für den angegebenen Zweck bis zum festgelegten Betrag zu belasten.

2. Der Budgetkredit kann als Einzelkredit oder bei Verwaltungseinheiten mit Leistungsauftrag und Globalbudget als Saldoposten (Globalkredit) gesprochen werden.

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