Art. 43 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Zusatzkredit
Art. 43 FHG · Zusatzkredit
1. Der Zusatzkredit ist die Ergänzung eines nicht ausreichenden Verpflichtungskredits.
2. Zeigt sich vor oder während der Ausführung eines Vorhabens, dass der bewilligte Verpflichtungskredit um über 10 Prozent und um Fr. 200 000.- beim Kanton bzw. Fr. 50 000.- bei den Gemeinden überschritten wird, so muss der Regierungsrat bzw. der Gemeinderat vor dem Eingehen neuer Verpflichtungen ohne Verzug einen Zusatzkredit anfordern. Für teuerungsbedingte Mehrkosten muss kein Zusatzkredit eingeholt werden, falls die Ausgabenbewilligung eine Preisstandsklausel enthält. Vorbehalten bleiben zudem gebundene Ausgaben und die Kreditüberschreitung nach Art. 48 dieses Gesetzes.
3. Über den Zusatzkredit entscheidet in der Regel der Kantonsrat bzw. die Gemeindeversammlung.