610.1
FHG
CH-OW
Art. 42 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Verpflichtungskontrolle
Kreditrecht - Verpflichtungs- und Zusatzkredit
Art. 42 FHG · Verpflichtungskontrolle
1. Die Verpflichtungskredite sind in der Jahresrechnung auszuweisen.
2. Jede Verwaltungseinheit, die über Verpflichtungskredite verfügt, führt Kontrollen über die eingegangenen Verpflichtungen, die Beanspruchung der Kredite, die erfolgten Zahlungen sowie die Aufteilung von Rahmenkrediten in die Einzelvorhaben.