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610.1 FHG CH-OW

Art. 41 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Verfall und Abrechnung

Kreditrecht - Verpflichtungs- und Zusatzkredit
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Art. 41 FHG · Verfall und Abrechnung

1. Ein Verpflichtungskredit muss dem zuständigen Organ zur Abrechnung unterbreitet werden, wenn die Zeitdauer, für die er bewilligt wurde, abgelaufen ist, der Zweck erreicht ist oder das Vorhaben aufgegeben wird.

2. Wurde der Verpflichtungskredit durch den Kantonsrat oder das Volk bewilligt, so genehmigt der Regierungsrat die Abrechnung nach Vorliegen der Prüfung durch die Finanzkontrolle.

3. Wurde der Verpflichtungskredit durch die Gemeindeversammlung bewilligt, so genehmigt der Gemeinderat die Abrechnung. Eine Stellungnahme der Rechnungsprüfungskommission bzw. der Geschäfts- und Rechnungsprüfungskommission hat spätestens bis zur Rechnungsablage zu erfolgen.

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