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610.1 FHG CH-OW

Art. 4 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Einnahmen, Ausgaben und Anlagen

Allgemeine Bestimmungen - Begriffe
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Art. 4 FHG · Einnahmen, Ausgaben und Anlagen

1. Einnahmen sind Zahlungen Dritter, die das Vermögen vermehren oder die mit Bezug auf das Verwaltungsvermögen erfolgen.

2. Eine Ausgabe ist die Bindung von Finanzvermögen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben. Sie bedarf einer Rechtsgrundlage, eines Budget- und eines Verpflichtungskredits.

3. Eine Anlage ist ein Finanzvorfall, dem ein frei realisierbarer Wert gegenübersteht und der zur Umschichtung innerhalb des Finanzvermögens führt.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)

OGVE.2014.15.Anhang.1.htm · ow (Art. 4 Abs. 2 FHG)
Cantonal Financial Budget Law Evolution and Fiscal Control Principles
This provision requires expenses to have a legal basis, a budget credit, and a commitment credit.
OGVE.2014.15.Anhang.1.htm · ow (Art. 4 Abs. 3 FHG)
Cantonal Financial Budget Law Evolution and Fiscal Control Principles
This provision states that pure financial asset investments do not require expenditure decisions from the cantonal council or the public.