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610.1 FHG CH-OW

Art. 36 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Begriff

Kreditrecht - Allgemeines
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Art. 36 FHG · Begriff

1. Ein Kredit ist die Ermächtigung, für einen bestimmten Zweck bis zu einem bestimmten Betrag finanzielle Verpflichtungen einzugehen.

2. Die Kredite sind vor dem Eingehen neuer Verpflichtungen einzuholen.

3. Die Kredite sind in Form von Verpflichtungskrediten, Zusatzkrediten, Budgetkrediten oder Nachtragskrediten zu beantragen.

4. Die Kredite sind für jenen Zweck zu verwenden, für den sie bewilligt wurden.

5. Nicht beanspruchte Kredite verfallen grundsätzlich.

6. Die Kredite werden aufgrund sorgfältiger Schätzungen des voraussichtlichen Bedarfs festgelegt.

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