Art. 35 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Finanzkennzahlen
Art. 35 FHG · Finanzkennzahlen
1. Die Finanzlage wird in erster Priorität anhand folgender Finanzkennzahlen aufgezeigt
a. der Nettoverschuldungsquotient;
b. der Selbstfinanzierungsgrad;
c. der Zinsbelastungsanteil.
2. Finanzkennzahlen zweiter Priorität sind
a. * die Nettoschuld in Franken je Einwohnerin und Einwohner bzw. bei den Kirchgemeinden je Angehörige und Angehöriger der Konfession;
b. der Selbstfinanzierungsanteil;
c. der Kapitaldienstanteil;
d. der Bruttoverschuldungsanteil;
e. der Investitionsanteil.
3. Für die Berechnung dieser Finanzkennzahlen gelten folgende Definitionen
a. Nettoverschuldungsquotient: Der Nettoverschuldungsquotient ist die Differenz zwischen Fremdkapital und Finanzvermögen in Prozenten des Fiskalertrags.
b. Selbstfinanzierungsgrad: Der Selbstfinanzierungsgrad ist die Selbstfinanzierung in Prozenten der Nettoinvestition.
c. * Zinsbelastungsanteil: Der Zinsbelastungsanteil ist die Differenz zwischen Zinsaufwand und Zinsertrag in Prozenten des Laufenden Ertrags (Betrieblicher Ertrag ohne durchlaufende Beiträge, Finanzertrag, Entnahmen aus Spezialfinanzierungen, ausserordentlicher Ertrag sowie interne Verrechnungen).
d. * Nettoschuld in Franken je Einwohnerin und Einwohner bzw. je Angehörige und Angehöriger der Konfession: Die Nettoschuld ist das Fremdkapital abzüglich des Finanzvermögens oder alternativ berechnet das Verwaltungsvermögen abzüglich des Eigenkapitals. Die Kennzahl kann berechnet werden mit oder ohne Darlehen und Beteiligungen und Grundkapitalien. Sie wird durch die Anzahl Einwohnerinnen und Einwohner bzw. Angehörige der Konfession geteilt.
e. * Selbstfinanzierungsanteil: Der Selbstfinanzierungsanteil ist die Selbstfinanzierung in Prozenten des Laufenden Ertrags (Betrieblicher Ertrag ohne durchlaufende Beiträge, Finanzertrag, Entnahmen aus Spezialfinanzierungen, ausserordentlicher Ertrag sowie interne Verrechnungen).
f. * Kapitaldienstanteil: Der Kapitaldienstanteil sind der Nettozinsaufwand und die ordentlichen Abschreibungen in Prozenten des Laufenden Ertrags (Betrieblicher Ertrag ohne durchlaufende Beiträge, Finanzertrag, Entnahmen aus Spezialfinanzierungen, ausserordentlicher Ertrag sowie interne Verrechnungen).
g. * Bruttoverschuldungsanteil: Der Bruttoverschuldungsanteil entspricht den Bruttoschulden in Prozenten des Laufenden Ertrags (Betrieblicher Ertrag ohne durchlaufende Beiträge, Finanzertrag, Entnahmen aus Spezialfinanzierungen, ausserordentlicher Ertrag sowie interne Verrechnungen).
h. * Investitionsanteil: Der Investitionsanteil entspricht den Bruttoinvestitionen (ohne ausserordentliche Investitionen und durchlaufende Beiträge) in Prozenten des konsolidierten Gesamtaufwands (Laufender Aufwand ohne Abschreibungen auf dem Verwaltungsvermögen, ohne durchlaufende Beiträge, ohne Einlagen in Spezialfinanzierungen, ohne ausserordentlicher Aufwand, ohne interne Verrechnungen; zuzüglich der Bruttoinvestitionen ohne ausserordentliche Investitionen und ohne durchlaufende Beiträge).
4. Der Regierungsrat legt für jede Kennzahl nach Absatz 1 eine Limite fest, bis zu welcher eine gesunde Entwicklung des Finanzhaushalts gegeben ist.