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610.1 FHG CH-OW

Art. 34a Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Schuldenbegrenzung bei den Gemeinden

Gesamtsteuerung des Haushalts - Haushaltsgleichgewicht, Schuldenbegrenzung und Beurteilung der Finanzlage
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Art. 34a FHG · Schuldenbegrenzung bei den Gemeinden

1. Die Zunahme des Fremdkapitals aus der Investitionstätigkeit ist zu begrenzen.

2. Das von der Gemeindeversammlung genehmigte Budget darf höchstens ein Defizit der Erfolgsrechnung von zehn Prozent der budgetierten Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen sowie Gewinn- und Kapitalsteuer der juristischen Personen aufweisen.

3. Der Selbstfinanzierungsgrad der Investitionsrechnung hat über die Zeitdauer von zehn Jahren mindestens 100 Prozent zu betragen. Es werden die letzten fünf Rechnungsabschlüsse, zwei Budgets sowie drei Finanzplanjahre gerechnet.

4. Vorbehalten bleiben Abweichungen aufgrund

a. grösserer ausserordentlicher Ereignisse;

b. grösserer strategischer Investitionen, sofern der Nettoverschuldungsquotient des Durchschnitts der letzten zwei abgeschlossenen Rechnungsjahre unter 100 Prozent liegt. Der Nettoverschuldungsquotient darf mit der strategischen Investition nicht über 130 Prozent ansteigen;

c. Spezialfinanzierungen gemäss Art. 49 dieses Gesetzes.

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