Art. 34 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Schuldenbegrenzung beim Kanton
Art. 34 FHG · Schuldenbegrenzung beim Kanton
1. Die Verschuldung ist zu begrenzen. Der Nettoverschuldungsquotient darf nicht über 130 Prozent ansteigen.
2. Das vom Kantonsrat genehmigte Budget und die dem Budget folgenden drei Finanzplanjahre dürfen, solange der Nettoverschuldungsquotient unter minus 100 % liegt, höchstens ein Defizit der Erfolgsrechnung von drei Prozent des budgetierten Fiskalertrags aufweisen. Liegt der Nettoverschuldungsquotient über minus 100 %, so muss das Gesamtergebnis der Erfolgsrechnung folgende Bedingungen einhalten
Maximales Budgetdefizit bzw. minimaler Budgetüberschuss (in Prozent des Fiskalertrags) = minus 3 % x Nettoverschuldungsquotient.
3. Für die Vorgabe des zu erstellenden Budgets ist der Stand des Nettovermögens bzw. der Nettoschuld gemäss letzter abgeschlossener Jahresrechnung sowie die Veränderung des Nettovermögens bzw. der Nettoschuld gemäss Budget des laufenden Jahres, massgebend. Für die folgenden Finanzplanjahre werden die Veränderungen des Nettovermögens bzw. der Nettoschuld des jeweiligen Vorjahres berücksichtigt.
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