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610.1 FHG CH-OW

Art. 33a Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Haushaltsgleichgewicht bei den Gemeinden

Gesamtsteuerung des Haushalts - Haushaltsgleichgewicht, Schuldenbegrenzung und Beurteilung der Finanzlage
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Art. 33a FHG · Haushaltsgleichgewicht bei den Gemeinden

1. Das kumulierte Ergebnis der Erfolgsrechnung ist mittelfristig auszugleichen, d.h. innert acht bis zehn Jahren.

2. Weist die Bilanz einen Bilanzfehlbetrag aus, so ist dieser im Budget mit jährlich linear mindestens 12,5 Prozent abzutragen. Eine effektive Verbuchung in der Rechnung erfolgt nicht.

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