610.1
FHG
CH-OW
Art. 33 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Haushaltsgleichgewicht beim Kanton
Gesamtsteuerung des Haushalts - Haushaltsgleichgewicht, Schuldenbegrenzung und Beurteilung der Finanzlage
Art. 33 FHG · Haushaltsgleichgewicht beim Kanton
1. Das beim Budget und beim Finanzplan maximal erlaubte Defizit bzw. der minimal geforderte Überschuss der Erfolgsrechnung sind abhängig vom Nettoverschuldungsquotienten.
2. Weist die Bilanz einen Bilanzfehlbetrag aus, so ist dieser im Budget mit jährlich linear mindestens 12,5 Prozent abzutragen. Eine effektive Verbuchung in der Rechnung erfolgt nicht.
3. Zur Sicherung des Haushaltsgleichgewichts bedarf der Beschluss des Kantonsrats über das Budget und die Nachtragskredite bei einer Mehrausgabe oder Saldoverschlechterung gegenüber dem Budgetentwurf des Regierungsrats der Zustimmung der Mehrheit seiner Mitglieder.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
OGVE.2014.15.Anhang.1.htm · ow (Art. 33 Abs. 1 FHG)
Cantonal Financial Budget Law Evolution and Fiscal Control Principles
This provision requires the cumulative result of the income statement to be balanced in the medium term.