Art. 31 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Gewährleistungsspiegel
Art. 31 FHG · Gewährleistungsspiegel
1. Im Gewährleistungsspiegel sind die Tatbestände aufzuführen, aus denen sich in Zukunft eine wesentliche Verpflichtung des Gemeinwesens ergeben kann. Der Gewährleistungsspiegel umfasst insbesondere
a. die Eventualverbindlichkeiten, bei denen der Kanton oder die Gemeinde zugunsten Dritter eine Verpflichtung eingeht, insbesondere Bürgschaften, Garantieverpflichtungen, Defizitgarantien usw.;
b. sonstige Sachverhalte mit Eventualcharakter, falls diese noch nicht als Rückstellungen verbucht wurden, wie Konventionalstrafen, Reuegelder usw..
2. Der Gewährleistungsspiegel enthält pro Verbindlichkeit
a. die Namen der empfangenden Einheit bzw. des Vertragspartners;
b. die Eigentümerinnen und die Eigentümer oder wesentliche Miteigentümerinnen und -eigentümer der empfangenden Einheit;
c. die Typologie der Rechtsbeziehung;
d. die Zahlungsströme im Berichtsjahr zwischen dem Gemeinwesen und der empfangenden Einheit;
e. Angaben zu den mit der Gewährleistung gesicherten Leistungen;
f. je nach Art und Umfang der Gewährleistung spezifische zusätzliche Angaben über die empfangende Einheit oder den Vertragspartner.