Art. 30 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Beteiligungsspiegel
Art. 30 FHG · Beteiligungsspiegel
1. Im Beteiligungsspiegel sind sowohl die kapitalmässigen Beteiligungen als auch die Organisationen aufzuführen, die durch das Gemeinwesen massgeblich beeinflusst werden.
2. Der Beteiligungsspiegel enthält pro Organisation
a. der Name und die Rechtsform der Organisation;
b. die Tätigkeiten und die zu erfüllenden öffentlichen Aufgaben;
c. das Gesamtkapital der Organisation und der Anteil des Gemeinwesens;
d. der Anschaffungswert und der Buchwert der Beteiligung;
e. wesentliche weitere Beteiligte;
f. eigene Beteiligungen der Organisation;
g. die Zahlungsströme im Berichtsjahr zwischen dem Gemeinwesen und der Organisation und die Angaben zu den erbrachten Leistungen der Organisation;
h. konsolidierte Bilanz sowie konsolidierte Erfolgsrechnung der letzten Jahresrechnung der Organisation mit Angaben zu den angewendeten Rechnungslegungsstandards.