610.1
FHG
CH-OW
Art. 3 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Finanz- und Verwaltungsvermögen
Allgemeine Bestimmungen - Begriffe
Art. 3 FHG · Finanz- und Verwaltungsvermögen
1. Das Finanzvermögen umfasst jene Vermögenswerte, die ohne Beeinträchtigung der öffentlichen Aufgabenerfüllung veräussert werden können.
2. Das Verwaltungsvermögen umfasst jene Vermögenswerte, die unmittelbar der öffentlichen Aufgabenerfüllung dienen.