610.1
FHG
CH-OW
Art. 29 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Rückstellungsspiegel
Gesamtsteuerung des Haushalts - Jahresrechnung
Art. 29 FHG · Rückstellungsspiegel
1. Im Rückstellungsspiegel sind alle bestehenden Rückstellungen einzeln aufzuführen.
2. Die Rückstellungen sind nach Kategorien zu gliedern.
3. Der Rückstellungsspiegel enthält
a. die Bezeichnung der Rückstellungsart;
b. * den Kommentar zur Rückstellungsart und deren Veränderung;
c. den Stand der Rückstellungshöhe am Ende des Vorjahres in Franken;
d. * den Stand der Rückstellungen am Ende des laufenden Jahres in Franken.
e.-f. * ...