Art. 27 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Anhang
Art. 27 FHG · Anhang
1. Der Anhang der Jahresrechnung
a. nennt das auf die Rechnungslegung anzuwendende Regelwerk und begründet Abweichungen;
b. fasst die Rechnungslegungsgrundsätze einschliesslich der wesentlichen Grundsätze zur Bilanzierung und Bewertung (insbesondere Abschreibungsmethoden und -sätze) zusammen;
c. enthält den Eigenkapitalnachweis;
d. enthält den Rückstellungsspiegel;
e. enthält den Beteiligungs- und Gewährleistungsspiegel;
f. * enthält die ausstehenden und die während des Jahres abgerechneten Verpflichtungskredite;
g. zeigt Einzelheiten über Kapitalanlagen in einem Anlagespiegel auf;
h. enthält Begründungen wesentlicher Kreditüberschreitungen gemäss Art. 48 dieses Gesetzes;
i. enthält zusätzliche Angaben, die für die Beurteilung der Vermögens- und Ertragslage, der Verpflichtungen und der finanziellen Risiken von Bedeutung sind;
j. enthält die Finanzkennzahlen gemäss Art. 35 dieses Gesetzes.