Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
610.1 FHG CH-OW

Art. 25 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Investitionsrechnung

Gesamtsteuerung des Haushalts - Jahresrechnung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (111 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 25 FHG · Investitionsrechnung

1. Die Investitionsrechnung stellt die Investitionsausgaben und die Investitionseinnahmen einander gegenüber.

2. Investitionsausgaben und Investitionseinnahmen gelten als ausserordentlich, wenn sie in der Höhe bedeutend sind, mit ihnen in keiner Art und Weise gerechnet werden konnte und sie sich der Einflussnahme und Kontrolle entziehen oder sie nicht zum operativen Bereich gehören.

3. Die Investitionsrechnung kann Vorfinanzierungen von bereits rechtsgültig beschlossenen Verpflichtungskrediten und deren Auflösung enthalten.

← Art. 24 FHG Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Ziele und Zwecke Art. 26 FHG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →