610.1
FHG
CH-OW
Art. 25 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Investitionsrechnung
Gesamtsteuerung des Haushalts - Jahresrechnung
Art. 25 FHG · Investitionsrechnung
1. Die Investitionsrechnung stellt die Investitionsausgaben und die Investitionseinnahmen einander gegenüber.
2. Investitionsausgaben und Investitionseinnahmen gelten als ausserordentlich, wenn sie in der Höhe bedeutend sind, mit ihnen in keiner Art und Weise gerechnet werden konnte und sie sich der Einflussnahme und Kontrolle entziehen oder sie nicht zum operativen Bereich gehören.
3. Die Investitionsrechnung kann Vorfinanzierungen von bereits rechtsgültig beschlossenen Verpflichtungskrediten und deren Auflösung enthalten.