Art. 24 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Erfolgsrechnung
Art. 24 FHG · Erfolgsrechnung
1. Die Erfolgsrechnung weist auf der ersten Stufe das operative und auf der zweiten Stufe das ausserordentliche Ergebnis je mit dem Aufwand- bzw. dem Ertragsüberschuss aus, ferner das Gesamtergebnis, welches das Eigenkapital verändert.
2. Aufwand und Ertrag gelten als ausserordentlich, wenn sie in der Höhe bedeutend sind, mit ihnen in keiner Art und Weise gerechnet werden konnte und sie sich der Einflussnahme und Kontrolle entziehen oder sie nicht zum operativen Bereich gehören. Als ausserordentlicher Aufwand bzw. ausserordentlicher Ertrag gelten auch zusätzliche Abschreibungen, die Abtragung des Bilanzfehlbetrags sowie die Einlagen in und die Entnahmen aus dem Eigenkapital.
3. Die Erfolgsrechnung kann Rücklagen enthalten. Diese werden im Eigenkapital gesondert ausgewiesen. Deren Bildung ist als ausserordentlicher Aufwand auszuweisen. Bei der Auflösung werden sie als ausserordentlicher Ertrag verbucht.